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Dienstvertrag / Arbeitsvertrag

🧑‍⚕️Dienstvertrag

  • Wenige Regelungen im Gesetz. Es finden allgemeine Regelungen anwenden.
  • Ein Dienstvertrag kann sein, nach § 611 BGB: Leistung der versprochenen Dienste wird geschuldet.
  • Abgrenzung zu Werksvertrag: Bei Werksvertrag wird Erfolg geschuldet.

Beispiele

  • Mandatsvertrag mit Anwalt / Steuerberater: Anwalt schuldet nicht, dass Mandant Prozess gewinnt, aber er ist verpflichtet sorgsam zu arbeiten z. B. Fristen einzuhalten.
  • Behandlungsvertrag:
    • Geregelt in §§ 630a BGB ff.
    • Arzt schuldet nicht, dass Mandant nach Behandlung auch wirklich gesund wird.
    • §§ 630a ist recht neu und wurde aus der Rechtsprechung heraus entwickelt.
  • Geschäftsführer-Anstellungsvertrag:
  • Arbeitsvertrag:
    • Machen großen Teil der Dienstverträge aus
    • Geregelt in § 611a BGB

🧑‍🏭Arbeitsvertrag

Wesensmerkmale

  • Geregelt in § 611a Abs. 1 S. 1 BGB.
  • Sonderform des Dienstvertrages (§ 611 BGB)
  • Entscheidendes Kriterium:
    • Weisungsgebundenheit
    • zeitliche, örtliche und fachliche Weisungsgebundenheit d. h. Arbeitgeber gibt etwa vor wann, wo und wie man (Anwesenheitspflicht, Homeoffice) arbeitet
    • Gegenbeispiel: Bei Rechtsanwalt mit Mandantenvertrag kann Rechtsanwalt entscheiden, wann er Klage erstellt, wie er sie rausschickt. Mandant entscheidet nur, ob Klage eingereicht wird. Bei angestelltem Anwalt macht der Arbeitgeber Vorgaben.
    • Es ist egal, wie Vertrag bezeichnet ist, wichtig ist, ob Arbeitsverhältnis besteht (§ 611a BGB Satz 6)

Vertragsanbahnung

  • Stellenausschreibung und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
    • Geregelt in § 1 AGG
    • z. B. keine Benachteiligung wegen Geschlecht, Herkunft o. Ä.
  • Vorstellungskosten
    • Arbeitnehmer hat Anspruch auf Anwendungsersatz, wenn nicht ausgeschlossen
  • Fragerecht des Arbeitsgebers
    • Fragen, die man gar nicht fragen darf z. B. Parteizugehörigkeit, Kinderplanung

Rahmenbedingungen

  • Aus dem Gesetz:
    • §§ 611-630 BGB (Hauptpflichten, Vergütung, Vorübergehende Verhinderung, Fürsorgepflichten, Haftung, Kündigungsfristen, Kündigung)
    • §§ 105-110 GewO (Weisungsrecht, Berechnung Arbeitsentgelt, Zeugnis, Wettbewerbsverbot)
      • § 105 Abschlussfreiheit, sofern nicht Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung entgegenstehen
      • § 107, 108 Regelungen für Arbeitsentgelt
      • § 109 Regelungen für Wettbewerbsverbot
    • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
      • Kündigungsschutzgesetz hat hohe praktische Bedeutung
    • Vielzahl von weiteren Gesetzen
      • (z. B. AGG, TzBfG, EFZG, BUrlG, ArbnErfG, ArbSchG, ArbZG, MuSchG, JArbSchG, TVG, BetrVG)
  • Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung

Wesentliche Vertragsmerkmale

  • Genannt Essentialia negotii
  • Vertragsparteien
    • Wer ist Arbeitnehmer?
    • Wert ist Arbeitgeber?
  • Arbeitsleistungen

Weitere wesentliche Vertragsmerkmale

  • Beginn Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsort
  • Arbeitszeit
  • Vergütung
  • Urlaub
  • Befristung / Kündigung
  • Hinweis Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung

Nicht wesentliche Vertragsmerkmale

  • Vereinbarung von Entgelt
    • Gem. § 612 gilt Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist

Weitere Vertragspflichten

  • Nebentätigkeiten / Wettbewerbsverbot
  • Geheimhaltungspflichten
  • Verfall- / Ausschlussfristen
  • Weiterbildung / Rückzahlung
  • Rechte an Arbeitsergebnisse (UrhR, ArbnErfG) z. B. Software, die Entwickler schreibt
  • Abtretungsverbot
  • Vertragsstrafe
  • Kurzarbeit

Tätigkeitsbeschreibung und Direktionsrecht

  • Gesetzlicher Rahmen:
    • § 106 GewO
    • Arbeitgeber kann Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung vorgeben, sofern nicht anderweitig eingeschränkt.
  • enge vs. weiter Tätigkeitsbeschreibung:
    • Sinnvoll möglichst weit zu formulieren
    • Arbeitnehmer wünschen sich eher enge Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitgeber eher weite. Allerdings ist bei betriebsbedingter Kündigung breite Fassung aus Arbeitnehmersicht sinnvoll, da ggf. andere Mitarbeiter bei Sozialplan gehen müssen.
  • Berufsbild
  • Umschreibung
  • Verweis auf Stellenbeschreibung
  • Arbeitsort
    • Zuweisung zu Tätigkeitsstelle z. B. Filiale München
  • Arbeitszeit
    • Gesetzlicher Rahmen ArbZG:
      • höchstens 8 h / Tag (= 48 h / Woche) § 3 ArbZG
      • Pausenregelung, § 4 ArbZG
        • z. B. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit
    • wöchentliche Arbeitszeit (keine AGB-Kontrolle)
    • Mehr- und Überstunden
    • Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit.
      • Konkrete Feststellung vs. Billiges Ermessen § 315 BGB.
      • "Billiges Ermessen" es gibt Überpüfungsmöglichkeit durch Gericht
    • Sondervorschriften bei Teilzeitbeschäftigten (§§ 2 Abs. 1 6 ff., 22 Abs. 1 TzBfG)
  • Vergütung
    • Gesetzlicher Rahmen:
      • §§ 612, 614 BGB
      • §§ 107 / 198 GewO
      • §§ 1, 3 MiLoG (mind. 8.50 EUR/ h Brutto)
      • Aber keine AGB-Kontrolle
    • Höhe der Vergütung + Fälligkeit
    • Überstundenregelung:
      • Abgeltung mit gezahltem Arbeitslohn (Braucht Stundenbegrenzung z. B. bis 20 Stunden, danach Ausgleich über Freizeit oder Geld, sonst unwirksam)
    • Vergütung in Sonderfällen
  • Urlaub
    • gesetzlicher Rahmen: BUrlG
    • Mindesturlaub: 24 Werktage (bezogen auf 6-Tage-Woche!)
    • Vertragsgestaltung: Differenzierung zwischen gesetzlichen Mindesturlaub und darüber hinausgehenden Urlaub)
    • Man muss bezahlten Urlaub von unbezahltem Sonderurlaub unterscheiden.
  • Befristung
    • Gesetzlicher Rahmen:
      • § 620 Abs. 3 BGB
      • §§ 1, 3-5, 14 ff. TzBfG
    • Kalendermäßig befristet vs. zweckbefristet
    • Sachgrund vs. sachgrundlos
    • Befristung muss schriftlich erfolgen
    • Gleichstellung von Befristung und auflösender Bedingung
  • Kündigung
    • Gesetzlicher Rahmen:
      • §§ 622, 623, 626 BGB
      • KSchG (§§ 1, 23 KSchG)
    • Kündigungsfristen: § 622 BGB
    • fristlose vs. ordentliche Kündigung
    • Soziale Rechtfertigung der Kündigung:
      • Personenbedingt → bei längerer Krankheit
      • Verhaltensbedingt → AN hält Pflichten aus Arbeitsverhältnis nicht ein
      • Betriebsbedingt → Einzelfallbetrachtung + Interessenabwägung + Verhältnismäßigkeitsgrundsatz