- Wenige Regelungen im Gesetz. Es finden allgemeine Regelungen anwenden.
- Ein Dienstvertrag kann sein, nach § 611 BGB: Leistung der versprochenen Dienste wird geschuldet.
- Abgrenzung zu Werksvertrag: Bei Werksvertrag wird Erfolg geschuldet.
- Mandatsvertrag mit Anwalt / Steuerberater: Anwalt schuldet nicht, dass Mandant Prozess gewinnt, aber er ist verpflichtet sorgsam zu arbeiten z. B. Fristen einzuhalten.
- Behandlungsvertrag:
- Geregelt in §§ 630a BGB ff.
- Arzt schuldet nicht, dass Mandant nach Behandlung auch wirklich gesund wird.
- §§ 630a ist recht neu und wurde aus der Rechtsprechung heraus entwickelt.
- Geschäftsführer-Anstellungsvertrag:
- Arbeitsvertrag:
- Machen großen Teil der Dienstverträge aus
- Geregelt in § 611a BGB
- Geregelt in § 611a Abs. 1 S. 1 BGB.
- Sonderform des Dienstvertrages (§ 611 BGB)
- Entscheidendes Kriterium:
- Weisungsgebundenheit
- zeitliche, örtliche und fachliche Weisungsgebundenheit d. h. Arbeitgeber gibt etwa vor wann, wo und wie man (Anwesenheitspflicht, Homeoffice) arbeitet
- Gegenbeispiel: Bei Rechtsanwalt mit Mandantenvertrag kann Rechtsanwalt entscheiden, wann er Klage erstellt, wie er sie rausschickt. Mandant entscheidet nur, ob Klage eingereicht wird. Bei angestelltem Anwalt macht der Arbeitgeber Vorgaben.
- Es ist egal, wie Vertrag bezeichnet ist, wichtig ist, ob Arbeitsverhältnis besteht (§ 611a BGB Satz 6)
- Stellenausschreibung und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Geregelt in § 1 AGG
- z. B. keine Benachteiligung wegen Geschlecht, Herkunft o. Ä.
- Vorstellungskosten
- Arbeitnehmer hat Anspruch auf Anwendungsersatz, wenn nicht ausgeschlossen
- Fragerecht des Arbeitsgebers
- Fragen, die man gar nicht fragen darf z. B. Parteizugehörigkeit, Kinderplanung
- Aus dem Gesetz:
- §§ 611-630 BGB (Hauptpflichten, Vergütung, Vorübergehende Verhinderung, Fürsorgepflichten, Haftung, Kündigungsfristen, Kündigung)
- §§ 105-110 GewO (Weisungsrecht, Berechnung Arbeitsentgelt, Zeugnis, Wettbewerbsverbot)
- § 105 Abschlussfreiheit, sofern nicht Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung entgegenstehen
- § 107, 108 Regelungen für Arbeitsentgelt
- § 109 Regelungen für Wettbewerbsverbot
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutzgesetz hat hohe praktische Bedeutung
- Vielzahl von weiteren Gesetzen
- (z. B. AGG, TzBfG, EFZG, BUrlG, ArbnErfG, ArbSchG, ArbZG, MuSchG, JArbSchG, TVG, BetrVG)
- Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung
- Genannt Essentialia negotii
- Vertragsparteien
- Wer ist Arbeitnehmer?
- Wert ist Arbeitgeber?
- Arbeitsleistungen
Weitere wesentliche Vertragsmerkmale
- Beginn Arbeitsverhältnis
- Arbeitsort
- Arbeitszeit
- Vergütung
- Urlaub
- Befristung / Kündigung
- Hinweis Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung
- Vereinbarung von Entgelt
- Gem. § 612 gilt Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist
- Nebentätigkeiten / Wettbewerbsverbot
- Geheimhaltungspflichten
- Verfall- / Ausschlussfristen
- Weiterbildung / Rückzahlung
- Rechte an Arbeitsergebnisse (UrhR, ArbnErfG) z. B. Software, die Entwickler schreibt
- Abtretungsverbot
- Vertragsstrafe
- Kurzarbeit
- Gesetzlicher Rahmen:
- § 106 GewO
- Arbeitgeber kann Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung vorgeben, sofern nicht anderweitig eingeschränkt.
- enge vs. weiter Tätigkeitsbeschreibung:
- Sinnvoll möglichst weit zu formulieren
- Arbeitnehmer wünschen sich eher enge Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitgeber eher weite. Allerdings ist bei betriebsbedingter Kündigung breite Fassung aus Arbeitnehmersicht sinnvoll, da ggf. andere Mitarbeiter bei Sozialplan gehen müssen.
- Berufsbild
- Umschreibung
- Verweis auf Stellenbeschreibung
- Arbeitsort
- Zuweisung zu Tätigkeitsstelle z. B. Filiale München
- Arbeitszeit
- Gesetzlicher Rahmen ArbZG:
- wöchentliche Arbeitszeit (keine AGB-Kontrolle)
- Mehr- und Überstunden
- Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit.
- Konkrete Feststellung vs. Billiges Ermessen § 315 BGB.
- "Billiges Ermessen" es gibt Überpüfungsmöglichkeit durch Gericht
- Sondervorschriften bei Teilzeitbeschäftigten (§§ 2 Abs. 1 6 ff., 22 Abs. 1 TzBfG)
- Vergütung
- Gesetzlicher Rahmen:
- §§ 612, 614 BGB
- §§ 107 / 198 GewO
- §§ 1, 3 MiLoG (mind. 8.50 EUR/ h Brutto)
- Aber keine AGB-Kontrolle
- Höhe der Vergütung + Fälligkeit
- Überstundenregelung:
- Abgeltung mit gezahltem Arbeitslohn (Braucht Stundenbegrenzung z. B. bis 20 Stunden, danach Ausgleich über Freizeit oder Geld, sonst unwirksam)
- Vergütung in Sonderfällen
- Annahmeverzug, 615 Satz 1 BGB z. B. Arbeitgeber war nicht zu Kündigung berechtigt, dann kann er zu Nachzahlung des Arbeitslohns verpflichtet sein
- Betriebsrisiko, § 615 Satz 3 BGB
- Feiertag, § 2 EntgFG
- Krankheitsfall, § 3 EntgFG
- max. 6 Woche
- Gesetzlicher Rahmen:
- Urlaub
- gesetzlicher Rahmen: BUrlG
- Mindesturlaub: 24 Werktage (bezogen auf 6-Tage-Woche!)
- Vertragsgestaltung: Differenzierung zwischen gesetzlichen Mindesturlaub und darüber hinausgehenden Urlaub)
- Man muss bezahlten Urlaub von unbezahltem Sonderurlaub unterscheiden.
- Befristung
- Gesetzlicher Rahmen:
- § 620 Abs. 3 BGB
- §§ 1, 3-5, 14 ff. TzBfG
- Kalendermäßig befristet vs. zweckbefristet
- Sachgrund vs. sachgrundlos
- Befristung muss schriftlich erfolgen
- Gleichstellung von Befristung und auflösender Bedingung
- Gesetzlicher Rahmen:
- Kündigung
- Gesetzlicher Rahmen:
- §§ 622, 623, 626 BGB
- KSchG (§§ 1, 23 KSchG)
- Kündigungsfristen: § 622 BGB
- fristlose vs. ordentliche Kündigung
- Soziale Rechtfertigung der Kündigung:
- Personenbedingt → bei längerer Krankheit
- Verhaltensbedingt → AN hält Pflichten aus Arbeitsverhältnis nicht ein
- Betriebsbedingt → Einzelfallbetrachtung + Interessenabwägung + Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Gesetzlicher Rahmen: