Skip to content
This repository has been archived by the owner on Dec 21, 2023. It is now read-only.

Latest commit

 

History

History
68 lines (55 loc) · 6.68 KB

gesellschaftsrecht.md

File metadata and controls

68 lines (55 loc) · 6.68 KB

Gesellschaftsrecht

Überblick

  • Im Gesellschaftsrecht bringen Gesellschafter nicht gegenläufiges Interesse mit sondern gemeinsames Interesse mit. Gesellschafter schließen sich zusammen zur Erreichung eines gemeinsamen Interesses. Bei schuldrechtlichen Verträgen z. B. Kaufvertrag bestehen gegenläufige Interessen zwischen Käufer und Verkäufer.
  • Typen von Gesellschaften
    • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, stll. Ges., PartG)
      • Es besteht enge Beziehung zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft.
      • Beispiel: Organschaftlicher Vertreter kann nur aus Gesellschafterkreis kommen. Kein externer Geschäftsführer.
    • Körperschaften
      • Vereine (e. V., Wirtschaftsverein) → Kaum praxisrelevant für Vertragsgestaltung, aber Regelungen aus Vereinsrecht werden auf andere Gesellschaften angewendet.
      • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE, KGaA) → Sehr praxisrelevant, insbesondere GmbH dann auch AG
      • Genossenschaft (eG) → Nicht behandelt, weil umfangreiche Regelungen in Genossenschaftsgesetz

Kapital- vs. Personengesellschaften

  • Persönliche Haftung vs. Haftungsbeschränkung
    • Komplementäre / Kommanditisten haften bis zu bestimmter Grenze oder unbegrenzt
    • Gesellschafter z. B. haften nur mit Einlage, nicht aber persönlich → Soll wirtschaftliches Handeln fördern → In Praxis wird über Sicherungsmittel Haftung hergestellt. → Haftungsbeschränkung wird ausgehebelt
  • Selbstorganschaft vs. Fremdorganschaft
    • Gesellschaft besteht nur auf Papier. Deshalb braucht es Organe, die für Gesellschaft handeln.
    • Selbstorganschaft z. B. bei OHG, KG → Organschaftliche Vertretung = Eigenvertretung durch Gesellschafter
    • Fremdorganschaft z. B. bei GmbH → Gesellschafter und Geschäftsführer kann zusammenfallen, muss aber nicht.

Überblick BGB-Gesellschaft

  • gesetzlicher Rahmen §§ 705 - 740 BGB
    • Zusammenschluss von mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes reicht für Gründung der BGB-Gesellschaft z. B. Tippgemeinschaft
  • Gesellschaftsvertrag
  • Verpflichtung zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
  • kein Betrieb eines Handelsgewerbes (sonst OHG) → OHG betriebt Handelsgewerbe (§1 HGB; Kaufmannseigenschaft; § 2 HGB; Handelsgewerbe) → Erfüllt man Eigenschaften an Handelsgewerbe, werden zwingend Regelungen der OHG angewendet → deklaratorische Eintragung → OHG entsteht durch Zusammenschluss; Registereintragung ist nur "obligatorisch"
  • Keine juristische Person, aber Rechtsfähigkeit der Außen-GbR → BGB-Gesellschaft ist Teil-rechtsfähig → BGB-Gesellschaft kann also noch Vertragspartner sein und kann selbst Verträge abschließen.
  • Geschäftsführung (Was darf der Geschäftsführer?): Gesamtgeschäftsführung → sehr umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten (§ 709 BGB) → Einstimmigkeitsprinzip gilt → Unpraktisch in Praxis z. B. bei Anschaffungen → Geschäftsführung kann auf einen Gesellschafter übertragen werden. In bestimmten Fällen braucht muss er sich aber Zustimmung einholen → Spielfeld der Vertragsgestaltung
  • Vertretung (Was kann der Geschäftsführer?): Gesamtvertretung → Rechtssicherheit wichtig für Gläubiger → Wenig Möglichkeiten hier Individualisierung / Gestaltung vorzunehmen
  • Haftung: Gesellschaft, § 31 BGB analog Gesellschafter, § 128 HGB analog → Analog den Regeln der offenen Handelsgesellschaft bei BGB-Gesellschaft → Haftung der Gesellschaft als Gesamtschuldner und persönlich → Rückgriff auf einen Gesellschafter möglich. Man kann sich auch Gesellschafter aussuchen (wichtig)

Überblick OHG

  • geregelt in §§105 - 160 HGB
  • Haftungsproblematik ähnlich wie bei BGB-Gesellschaft → OHG setzt auf BGB-Gesellschaft auf (vgl. § 105 Abs. 3 HGB) → KG Recht verweist auf OHG
  • Gesellschaftsvertrag
  • Betrieb eines Handelsgewerbes (§§1, 105 HGB) oder Eintragung ins Handelsregister (§105 li HGB)
  • keine juristische Person, aber Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR
  • Geschäftsführung: Einzelgeschäftsführung
  • Vertretung: Einzelvertretung → §§ 110-122 HGB können anders vertraglich geregelt werden im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis sind Möglichkeiten Vertretung zu regeln sehr eingeschränkt (vgl. § 125 HGB) → Schließt Gesellschafter Vertrag über 15.000 EUR ab, obwohl intern auf 10.000 EUR beschränkt ist, ist Vertrag trotzdem wirksam. → Vertretungsmacht kann nicht beschränkt werden im Außenverhältnis, denn Rechtsverkehr soll geschützt werden (vgl. § 126 HGB)
  • Haftung: Gesellschaft, § 31 BGB analog; Gesellschafter, § 128 HGB → Gesellschafter haftet als Gesamtschuldner

Überblick KG

  • gesetzlicher Rahmen: §§ 161-177a HGB → Unterschied zwischen Kommanditisten / Komplementäre
  • Haftung:
    • Gesellschaft, § 31 BGB analog
    • Komplementär, §§ 161 II, 128 HGB
    • Kommanditist, §§ 171, 172 HGB → Ist Einlage voll bezahlt, ist Haftung auf Einlage beschränkt.

Überblick GmbH

  • Gesetzlicher Rahmen: GmbHG
  • Gesellschaftsvertrag: §§ 2,3 GmbHG → Gibt Vorgaben zur Einlage
  • Es bestehen Formvorschriften für Gesellschaftsvertrag
  • Geschäftsführung: §§ 6, 35, 43 GmbHG
    • In § 6 GmbHG keine Verknüpfung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer → Fremdgeschäftsführer möglich
    • Gem § 35 GmbHG bestehen mehre Geschäftsführer, so besteht Gesamtvertretung, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Einzelvertretung müsste dann im Handelsregister eingetragen werden. → Gesellschafter vertritt Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich → Besondere Sorgfalt bei Vertragsgestaltung
    • Haftung § 13 GmbHG → Haftung ist auf Gesellschaftsvermögen beschränkt. Kein Rückgriff auf Gesellschafter
    • Bei Stammkapital muss 1/4 des Nennbetrags eingezahlt sein bzw. min. 12.500 EUR. Sacheinlagen z. B. Maschine müssen voll eingebracht werden.
  • Phasen der Gründung 1. Gründungsentschluss 2. Vorgründungsgesellschaft (man ist noch BGB-Gesellschaft) 3. Notarieller Gesellschaftsvertrag 4. Vor-Gesellschaft / Vor-GmbH (Vorform der GmbH / Gesellschaft eigener Art) 5. Eintragung 6. "fertige" GmbH
    • GmbH entsteht erst mit Eintragung ins Handelsregister → Problematisch wenn man in Vorstadium schon Verträge schließt → Geringere Haftung vs. größere Haftung