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13. Gutachtenbereich Teilkapitalisierung (Kapitalabfindung)
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► Inhaltsverzeichnis Kapitel (ausklappbar)
  1. TOC {:toc}

Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand aus einem Berufssoldatenverhältnis mit der Bundeswehr steht den Soldatinnen und Soldaten ein Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie zusätzlich noch die Gewährung einer Kapitalabfindung zu. Kapitalabfindung heißt, das eine eigentlich laufend zugesagte Leistung durch eine Einmalzahlung ersetzt wird. Dies geschieht meist dann, wenn Versorgungsbezüge nur in monatlich geringer Höhe zu erwarten sind.

Rechtsgrundlage:

Nach §27-35 Soldatenversorgungsgesetz können Berufssoldaten/innen und Berufssoldaten im Ruhestand bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres, sich einen Teil des Ruhegehaltes zur Durchführung bestimmter Vorhaben als Kapitalabfindung auszahlen zu lassen. Die Kapitalabfindung wird aber nicht gewährt, wenn nach dem Eintritt in den Ruhestand eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst besteht.

Werden Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten aus dienstlichen Gründen über die besondere Altersgrenze hinaus im Dienst belassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Vollendung des 57. Lebensjahres eine beantragte Kapitalabfindung bewilligt werden. Entsprechendes gilt, wenn aus vergleichbaren Gründen die Nichtgewährung eine besondere Härte darstellen würde.

Die Vorhaben, für die die Kapitalabfindung gewährt wird, sind im Gesetz genau bestimmt:

  • zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage

  • zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes

  • zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte

  • zur Beschaffung einer Wohnstätte

Hierbei wird die Beschaffung von Wohneigentum nur bei dessen Eigennutzung gefördert.

Der Höchstbetrag der Kapitalabfindung beträgt 24.550 €, wovon 9/10 (= 22.095 €) zur Auszahlung gelangen. Es geht also um eine große Summe Geldes - sowohl für den ehemaligen Bundeswehrangehörigen als auch für die Bundeswehr selbst. Wenn zum Beispiel der Höchstbetrag in Anspruch genommen wird, werden dem der Bundeswehr-Angehörigen zehn Jahre lang monatlich 204,58 € der Versorgungsbezüge einbehalten, somit das verauslagte Geld indirekt “zurückgeholt”. Die Kapitalabfindung wird nur gewährt, wenn die Verwendung des Geldes nach den Bestimmungen gewährleistet erscheint.. Der Antrag auf Bewilligung einer Kapitalabfindung muss bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung gestellt werden.

Bei Entlassung eines Bundeswehrangehörigen aus dem aktiven Dienst findet die Abschlussuntersuchung in der Bundeswehr selbst durch Bundeswehr-Ärztinnen oder-Ärzte statt.

Die Begutachtung wegen Teilkapitalisierung erfolgt analog §48ff Bundesbeamtengesetz durch eine Amtsärztin, einen Amtsarzt oder entsprechend eine/n zugelassene/n Gutachter/in.

Die Richtlinie Nr.4 zu den §§28-35SVG in der Fassung vom 10.Mai 1973 (Bundesanzeiger Nr.121 vom 04.Juni 1973) macht die Bewilligung einer Kapitalabfindung allerdings von der Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig

Der “Teilkapitalisierung” wird nur dann zugestimmt, wenn das amtsärztliche Gutachten besagt, dass prognostisch davon auszugehen ist, dass die/der ehemalige Bundeswehrangehörige nicht in den nächsten 10 Jahren vorzeitig stirbt oder erwerbsunfähig wird.

Im Wortlaut wird gefragt, “ob zum Zeitpunkt der Überprüfung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gesundheitliche Anhaltspunkte erkennbar sind, die den Wegfall der Versorgungsbezüge während des Abfindungszeitraumes von 10 Jahren wahrscheinlich machen.”

Die Kosten der Untersuchung hat die/der zu Untersuchende selbst zu tragen.

Procedere

Aufgrund der Fragestellung gilt es für die beauftragte begutachtende Person, im Gutachten bestimmte Risiken auszuschließen.

Zu den auszuschließenden Risiken gehört/gehören zum Beispiel

  • chronische Vorerkrankungen

  • ernsthafte akut aufgetretene Krankheiten, die eine langwierige Behandlung nach sich ziehen könnten

  • Adipositas

  • starker Nikotinkonsum

  • vermehrter Alkoholkonsum

  • arterieller Hypertonus

Einfache orthopädische Probleme wie beispielsweise ein operabler Meniskusschaden stehen einer Teilkapitalisierung nicht entgegen. Anders verhält es sich bei komplexeren Krankheitsbildern.

Deshalb ist eine gute Anamnese sinnvoll, die unter anderem die Frage beinhalten sollte, ob die Entlassung aus der Bundeswehr regelrecht erfolgte oder aber aus Krankheitsgründen. Es sollte nach sportlichen Aktivitäten, Hobbys und der Einbindung ins gesellschaftliche Leben gefragt werden.

Vorbefunde über vorangehende Krankheiten sind ggf anzufordern.

Eine umfängliche Untersuchung (siehe hierzu die allgemeinen Ausführungen zu amtsärztlichen Untersuchungen) ist durchzuführen.

Vorgeschlagener Beispiel-Text für die Beurteilung:

Zum Zeitpunkt der Überprüfung des Gesundheitszustandes der antragstellenden Person waren keine gesundheitlichen Anhaltspunkte erkennbar, die den Wegfall der Versorgungsbezüge während des Abfindungszeitraumes (10 Jahre) wahrscheinlich machen (zusammenfassende Äußerung zu den Gutachtenfragen und zur Belastbarkeit; Wertung aller Besonderheiten, die sich aus Vorgeschichte, Untersuchung im Gesundheitsamt und ggf. ergänzenden Befunden unter Berücksichtigung etwaiger vom Auftraggeber bezeichneter Anforderungen ergeben).

Die der Beurteilung zugrunde liegenden Unterlagen und Befunde verbleiben im Gesundheitsamt.