Skip to content

Latest commit

 

History

History
429 lines (331 loc) · 18.4 KB

chapter_9.md

File metadata and controls

429 lines (331 loc) · 18.4 KB
layout title nav_order
page
10. Gutachtenbereich Beamtenrecht & Dienstfähigkeit
9
► Inhaltsverzeichnis Kapitel (ausklappbar)
  1. TOC {:toc}

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht ist ein Teil des Öffentlichen Rechtes. Es regelt die Verhältnisse des Staates zu seinen Beamten.

Allgemein

Als Rechtsnorm ist das Beamtenrecht sehr stringent, was auch für begutachtende Personen bedeutet, dass sie sich genau an bestimmte Regularien halten müssen.

Der Bereich wird in weiten Bereichen zusätzlich durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte moduliert. Daher sollte eine begutachtende Person die wegweisenden Urteile der Oberverwaltungsgerichte des betreffenden Bundeslandes und des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich kennen.

Die gesetzlichen Grundlagen erscheinen auf den ersten Blick kompliziert:

Das Beamtenstatusgesetz [BeamtStG] ist ein Gesetz zur Regelung des Statusrechts von Beamtinnen oder Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt unmittelbar, das heißt, es bedarf nicht der Umsetzung durch Landesgesetze.

Die 16 Landesbeamtengesetze (LBG) dienen der Konkretisierung der Regelungsbereiche, die der Bund den Ländern offen gelassen hat.

Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG), nicht das BeamtStG.

Für Begutachtungen gelten daher ein Beamtenstatusgesetz mit 16 Landesbeamtengesetzen sowie das Bundesbeamtengesetz, die glücklicherweise in weiten Teilen materiell gleich sind. Es gibt aber doch Unterschiede, weswegen sich begutachtende Personen immer vor der ersten Begutachtung mit der entsprechenden aktuellen Rechtsgrundlage auseinandersetzen sollten.

In vielen Bundesländern und beim Bund gibt es zudem untergesetzliche Regelungen wie Verwaltungsvorschriften oder Erlasse, die die Zuständigkeit für die Begutachtung, aber auch Inhalte regeln, z.B. durch Festlegung der körperlichen Anforderungen - zum Teil nur für einzelne Beamtengruppen. Auch diese gilt es zu beachten.

Vor der Begutachtung ist prinzipiell die Zuständigkeit der begutachtenden Person zu prüfen. In vielen Bundesländern gilt das sog. Dienstortprinzip, in anderen das Wohnortprinzip, in einigen Bundesländern, z.B. in Berlin, werden die Untersuchungen in zentralen Untersuchungsstellen durchgeführt oder Teile der beamtenrechtlichen Untersuchungen an externe Ärzte ausgegliedert, z.B. in Baden-Württemberg.

Des Weiteren ist die Kostenübernahme zu klären: Zahlt der Auftraggeber oder der Bewerber? Oder hat Ihre Untersuchungsstelle ein eigenes Budget, z B. für die Durchführung von Zusatzuntersuchungen?

Immer wieder wird die Frage nach der ärztlichen Schweigepflicht im besonderen Rahmen der Begutachtung von Beamten/innen gestellt. Hier ist zu beachten, dass das Beamtenrecht weitreichende Mitteilungsbefugnisse beinhaltet.

Wird das Gutachten auf Wunsch oder mit Einwilligung der/des Beamten/in erstellt, so liegt hierin, sonst in der an die Beamtin oder den Beamten gerichteten Weisung nach z.B. § 41 LBG Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 26 BeamtStG sich untersuchen zu lassen, die Rechtfertigung der anfordernden Stelle die für die Entscheidung erforderlichen medizinischen Daten zu übermitteln.

Aufgrund dessen ist für die Weitergabe der erforderlichen Daten an die anfordernde Stelle eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erforderlich.

Es ist hier allerdings auch zu beachten, dass die Landesbeamtengesetze sich auch in diesem Teil unterscheiden. Dies ist besonders relevant bei der Untersuchung von Bewerbern, die noch keine Beamten sind. Man stelle also immer durch Klärung mit der verfahrensleitenden Behörde sicher, was man mitteilen darf und soll und was nicht.

Sonderfall: Richter/innen

Richter/innen sind keine Beamtinnen oder Beamte! Aber wie diese stellen sie aufgrund ihrer Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung eine besondere Statusgruppe dar, für die viele beamtenrechtliche Bestimmungen oder ähnliche Regelungen Anwendung finden (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung).

In weiten Teilen wird auch für sie durch einen Verweis in den Richtergesetzen das Beamtenrecht anwendbar, soweit in den entsprechenden Richtergesetzen der Länder und des Bundes keine eigenen Regelungen getroffen wurden.

Es gibt aber auch Spezialregelungen, die insbesondere die sogenannte anderweitige Verwendung und das Verfahren zur Zurruhesetzung betreffen.

Einstellungen

Rechtsgrundlagen

Ob Einstellungsuntersuchungen durchgeführt werden, liegt grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn. Ausgehend von Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Kriterien der Ernennung des BeamtStG:

“Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.”

Es sehen aber nahezu alle Landesgesetze unmittelbar oder durch Verwaltungsvorschriften der Länder vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vor.

Beispielsweise lautet der entsprechende Paragraph des LBG in Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg:

§ 9 (2) MV) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

(§ 9 (2) HH) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

Dabei ist die gesundheitliche Eignung als Teil der allgemeinen Eignung anzusehen.

Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind Fachrichtung und Dienstverhältnis zu berücksichtigen.

Beispiele für Fachrichtungen mit besonderen Anforderungen:

  • Polizei

  • Justiz

  • Forst

  • Bildung

  • Feuerwehr

Hier können andere Anforderungen als bei der allgemeinen Verwaltung oder bspw. der Finanzverwaltung zum Tragen kommen.

Das Dienstverhältnis wirft meist auch die Frage auf wie weit die Prognose für die Erhaltung der Dienstfähigkeit reichen muss. Dabei muss berücksichtigt werden, dass für Schwerbehinderte gesonderte Regelungen greifen, die die Einstellung erleichtern sollen. Hier sind die Regelungen der einzelnen Bundesländer und des Bundes zu beachten.

Es seien hier genannt: verkürzter Prognosezeitraum (5 Jahre, 8 Jahre, 10 Jahre), das Feststellen nur des Mindestmaßes an körperlicher Eignung, sowie die Erstellung des Ärztliches Gutachtesn nur für die Beratung.

Der erforderliche Untersuchungsumfang ist abhängig von der Fachrichtung und ggf. auch der Art des Dienstverhältnisses. Sinnvoll ist im Rahmen des allgemeinen Screenings das Festlegen eines standardisierten Untersuchungsumfanges, der bei bestehenden Vorerkrankungen erweitert wird.

Als sogenannter Standard-Untersuchungsumfang gilt in den meisten Fällen das Erheben einer Anamnese, z.T. unterstützt durch einen Fragebogen. In Gesundheitsämtern sollten entsprechende Fragebögen vorliegen, zum Teil sind diese gemeinsam erarbeitete aus Arbeitskreisen zur Qualitätssicherung oder in einigen Bundesländern auch ministeriell vorgegeben.

Die Begutachtung sollte immer eine körperliche Untersuchung umfassen. Es obliegt der begutachtenden Person zu entscheiden, welche Labor- und technischen Untersuchungen für die Beantwortung der Fragestellung erforderlich sind. Verschiedene Arbeitsgruppen begutachtender Personen aus Gesundheitsämtern in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben dazu Empfehlungen veröffentlicht. (HIER LINK EINFÜGEN)

Bei Fällen der “normalen” gesundheitlichen Anforderungen, z.B. Tätigkeiten in der Verwaltung, Finanzbereich und bei fehlenden Vorerkrankungen erfolgt mittlerweile in mehreren Bundesländern die Einstellungsgutachten-Untersuchung nur noch nach Aktenlage.

Seitens des Arbeitskreis Qualitätssicherung im amtsärztlichen Gutachtenwesen Nordrhein-Westfalen wird die folgende Kategorisierung der Untersuchten mit den angegebenen Formulierungshilfen auch unter dem Aspekt empfohlen, dass die zukünftig verstärkt in den Vordergrund tretende Funktion der Einstellungsuntersuchung, auf bereits bestehende oder möglicherweise zukünftig drohende funktionelle Einschränkungen der bewerbenden Person hinzuweisen ist (Verwendungsberatung):

Kategorie A

Es sind keine gesundheitlichen Auffälligkeiten feststellbar.

Formulierungsvorschlag:

Unter Bezug auf Anamnese und Untersuchungsumfang ergaben sich keine Hinweise auf bedeutsame Erkrankungen, die die Eignung von Herrn/Frau … für die Tätigkeit als … einschränken würden. Nach jetzigem Erkenntnisstand sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen, eine vorzeitige Dienstunfähigkeit, bzw. häufige und erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
(Fakultativ ergänzen: Gegen die Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe und später ggf. auf Lebenszeit bestehen in gesundheitlicher Sicht keine Bedenken.)

Kategorie B

Es sind leichte gesundheitliche Auffälligkeiten festzustellen, die jedoch insgesamt nicht zu einer negativen Prognose führen. Es wird jedoch für zweckmäßig gehalten, sie zu erwähnen (Ermessensentscheidung!).

Formulierungsvorschlag:

Unter Bezug auf Anamnese und Untersuchungsumfang ergaben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, die die Eignung von Herrn/Frau … für die Tätigkeit als … grundlegend einschränken würden. Bei ihm/ihr besteht allerdings … [Erkrankungen oder Risikokonstellation mit deren Merkmalen erwähnen, bzw. mit möglichen Verläufen]. Eine dienstliche Relevanz ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Dies kann auch dienstlich relevant werden. Empfohlen wird … [ggf. Ratschläge, Einsatz- und Verwendungseinschränkungen anfügen oder auch bei Probebeamten erneute Begutachtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit].

Ausgehend von den jetzigen Befunden sind jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen, eine vorzeitige Dienstunfähigkeit bzw. häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
(Fakultativ ergänzen: Gegen die Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe und später ggf. auf Lebenszeit bestehen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken.)

Kategorie C

Es bestehen chronische bzw. rezidivierende gesundheitliche Auffälligkeiten, die durchaus Bedenken bzgl. der individuellen Krankheitsentwicklung, möglicher Leistungs-, bzw. Verwendungseinschränkungen und/oder relevanter Fehlzeiten aufkommen lassen. Es sind jedoch weder individuelle tatsächliche Anhaltspunkte ersichtlich, noch hinreichend belastbare fachwissenschaftliche Erkenntnisse gegeben, um die Wahrscheinlichkeit eines negativen Verlaufs prognostisch eindeutig als „überwiegend“ einzustufen. In diesen vermutlich nicht seltenen Fällen ist es geboten, ausdrücklich auf mögliche Probleme hinzuweisen, zugleich aber deutlich zu machen, dass es für eine im Rechtsstreit durchsetzbare Ablehnung nicht genügend unabweisbare sachverständige Argumente gibt.

In manchen Fällen wird aufgrund der Ausgangslage zugleich auf bestimmte Besonderheiten bzw. jetzige oder mögliche zukünftige Verwendungseinschränkungen hinzuweisen sein, die der Dienstherr von vornherein berücksichtigen sollte, ohne dass die/der Bewerber/in aber insgesamt als generell ungeeignet eingestuft werden müsste.

Formulierungsvorschlag:

Unter Bezug auf Anamnese und Untersuchungsumfang ergaben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, die die Eignung von Frau/Herrn … für die Tätigkeit als … grundlegend einschränken würden. Bei ihr/ihm besteht allerdings … [Erkrankung oder Funktionsdiagnose mit möglichen Auswirkungen, evtl. bereits frühere Fehlzeiten und ggf. weitere „konkrete Anknüpfungspunkte“ beschreiben] Dies kann zu beruflichen Einschränkungen, längeren/häufigeren Krankenphasen und/oder einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit führen.

Allerdings können keine hinreichenden wissenschaftlichen Grundlagen ermittelt werden, die ein negatives amtsärztliches Votum stützen würden. Auch unter Berücksichtigung von möglicher Weise in der Zukunft liegenden sonstigen Einflussfaktoren bleibt eine Abwägung der Wahrscheinlichkeiten für den weiteren Verlauf insoweit spekulativ. Bezüglich einer Verbeamtung [auf Probe/Lebenszeit ...] ist daher aus amtsärztlicher Sicht trotz gesundheitsbezogener Bedenken eine überwiegende Wahrscheinlichkeit längerer/häufigerer Fehlzeiten, bzw. eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht begründbar.

Kategorie D

Es bestehen chronische, bzw. rezidivierende gesundheitliche Auffälligkeiten, die in hohem Maße, jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, Bedenken bzgl. der weiteren Prognose – vorzeitige Dienstunfähigkeit und/oder gehäufte/längere Ausfallzeiten - auslösen. Maßgeblich ist, dass sich diese Bedenken auf folgende Merkmale stützen müssen, wobei immer die aktuelle wissenschaftliche Datenlage und „konkrete Anknüpfungspunkte“ betrachtet werden müssen:

  • die Art der Erkrankung als solche mit ggf. gehäuft problematischen Verläufen und/oder Folgeproblemen (Statistik, Krankheitsverlauf nach Lehrbuch)

  • konkrete fallbezogene Befunde als Merkmale einer klinischen Graduierung

  • den individuellen Krankheitsverlauf (retrospektive Anamnese, bereits dokumentierte Rezidive, längere Arbeitsunfähigkeits-Phasen u.ä.)

  • sonstige mögliche Einflussfaktoren (soziale oder bereits absehbare dienstliche Rahmenbedingungen)

Entscheidend ist, bei einer bewerbenden Person die relevanten Merkmale möglichst differenziert zu erfassen und zu dokumentieren, um sie für den Abwägungsprozess verwenden zu können. Ggf. kann es auch sinnvoll sein, ein Fachgutachten zur Frage der individuellen Prognose in Auftrag zu geben.

Formulierungsvorschlag:

Unter Bezug auf Anamnese und Untersuchungsumfang zeigten sich gravierende gesundheitliche Einschränkungen. Bei Frau/Herrn … besteht [Erkrankung bzw. Funktionsdiagnose mit Merkmalen, Schweregrad, bisherigem und zu erwartendem Verlauf beschreiben]. Dennoch/Daher ist er/sie für eine Tätigkeit als … als solche geeignet/nicht geeignet.
Bezogen auf den hier vorliegenden Einzelfall wurden die Besonderheiten des Krankheitsbildes, des bisherigen Krankheitsverlaufs sowie weiterer individueller und/oder sonstiger ungünstiger Einflussfaktoren gewichtet und bewertet.
Danach ist aus amtsärztlich-sachverständiger Sicht zusammenfassend festzustellen, dass aufgrund zu erwartender zukünftiger Komplikationen das Eintreten häufiger/längerer Fehlzeiten, bzw. einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit, mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss.
Fakultativ: Gegen eine Einstellung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bestehen aus amtsärztlicher Sicht keine Bedenken. [Dann ggf. derzeitige oder möglicherweise zukünftig eintretende Verwendungsausschlüsse beschreiben, evtl. auch positives und negatives Leistungsbild erstellen.]

Kategorie E - Sonderfall Schwerbehinderung oder Gleichstellung

Es besteht eine Schwerbehinderung oder anerkannte Gleichstellung. Hier wird nur das für die Laufbahn oder bestimmte Dienstposten der Laufbahn erforderliche „Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit“ verlangt, keine Aussage zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit. (In einigen Bundesländern: Mindesterwartung von X Jahren Dienstfähigkeit)

Ärztlicherseits soll zur Entscheidungshilfe für Bewerber und Dienststelle eine Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der gesundheitlichen Eignung abgegeben werden.

Im folgenden finden sie den Textbaustein für ein Gutachten bei einer gesundheitlich nicht eingeschränkten Bewerberin, die für eine Verbeamtung auf Widerruf oder auf Probe ansteht. Der letzte Satz dient dem Hinweis, dass aus ärztlicher Sicht eine erneute Untersuchung vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit derzeit als nicht erforderlich angesehen wird.

Im Ergebnis der Begutachtung am xx.xx.2018 und der Würdigung der vorgelegten Befunde wird festgestellt, dass bei

Maxima Mustermann

die für die vorgesehene Einstellung als Beamte/in auf Widerruf/Probe erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Hinderungsgründe für eine spätere Verbeamtung auf Probe sowie auf Lebenszeit erkennbar.

Dienstfähigkeit

Rechtsgrundlagen

Die Begriffe “Arbeitsfähigkeit” und “Dienstfähigkeit” sind unterschiedliche Rechtsbegriffe und keine medizinischen Begriffe, daher obliegt es nicht einer begutachtenden Person bspw. eine “Dienstunfähigkeit” oder “Arbeitsfähigkeit” festzustellen.

Prinzipiell gilt, dass bei Beamten die sog. aktuelle Dienstfähigkeit der Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer entspricht.

Zudem gibt es in einigen Bundesländern für Beamtinnen und Beamte sogenannte Diensterleichterungen, wie z.B. die stufenweise Wiedereingliederung oder die Maßnahmen zur Vermeidung der dauernden Dienstunfähigkeit darstellen.

Im folgenden geht es aber im Wesentlichen um die Begutachtung bei der Frage nach der sogenannten dauernden Dienstunfähigkeit.

Hier ist die Systematik wie schon bei der Einstellungs-Begutachtung aufgeführt:

Grundlage ist das Beamtenstatusgesetz und zwar

§ 26 (1) BeamtStG, : Dienstunfähigkeit/Ruhestandsversetzung,

§ 26 (2,3) BeamtStG: Vermeidung Ruhestandsversetzung durch anderweitigen Einsatz

§ 27 BeamtStG: begrenzte Dienstfähigkeit

§ 29 BeamtStG: Reaktivierung

im Zusammenwirken mit den entsprechenden Landesbeamtengesetzen: hier seien als Beispiele Hessen §§ 36-39, Niedersachsen §§ 41-44, MV §§ 41-45 der jeweiligen Landesbeamtengesetze genannt.

Bei Bundesbeamten gilt nur das Bundesbeamtengesetz, nicht das Beamtenstatusgesetz .

Das Fernbleiben vom Dienst bei Erkrankung, die „aktuelle Dienstunfähigkeit“ , ist ebenfalls in einigen Bundesländern gesetzlich geregelt, z.B. durch den § 55 (2) LBG in MV oder den § 67 HmbBG in Hamburg.