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Finanzordnung
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Dokumente |
29.06.2007 |
de-DE |
scrreprt |
true |
Beschlossen in der E-Mail Abstimmung am 29. Juni 2007.
Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Ausgabenberechtigung: Ausgabenberechtigt sind grundsätzlich die Mitglieder des Vorstandes.
Bei Vertragsabschlüssen in Höhe von über 2.500 Euro sind die Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Erfolgt ein Widerspruch von mehr als 3 Mitgliedern ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Diese Regelung gilt nur vereinsintern.
Zeichnungsberechtigung: Zeichnungsberechtigt für die Konten ist jeweils ein Vorstandsmitglied allein. Bei Ausgaben, welche die Liquidität des Vereins auch nur vorübergehend gefährden, kommt dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
Nachweise: Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen.
Gegenstand und Höhe des Betrages sowie Empfänger bzw. Absender müssen ersichtlich sein.
Belege, aus denen der Zahlungsgrund nicht ohne weiteres ersichtlich ist, müssen schriftlich erläutert werden.
Wenn mit besonderer Begründung keine Originalbelege Dritter vorgelegt werden können, sind ausnahmsweise Ersatzbelege zulässig, wenn sie die Anforderungen von §2 Abs. 1 der Finanzordnung ansonsten erfüllen.
Der Schatzmeister führt im Auftrag des Vorstandes die Finanzgeschäfte des Vereins.
Der Schatzmeister hat den Vorstand regelmäßig über die finanzielle Situation des Vereins zu unterrichten, den Kassenprüfern bei ihrer Amtsausführung behilflich zu sein sowie ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, der Mitgliederversammlung am Ende der Amtsperiode bzw. bei vorzeitigem Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden aus dem Amt einen Rechenschaftsbericht über seine Amtszeit abzulegen und zum Ende des Kalenderjahres eine Saldierung der Konten- und Kassenbestände sowie alle für die turnusgemäße Überprüfung der Steuerpflichtigkeit notwendigen Unterlagen anzufertigen, so daß die nachfolgenden Schatzmeister darauf zurückgreifen können.
Die Kassenprüfer prüfen die Bücher des Vereins zum Ende des Geschäftsjahrs.
Die Prüfung beinhaltet auch eine Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Vereinsmittel gemäß Vereinssatzung.
Die Kassenprüfer kontrollieren, ob für alle Einnahmen und Ausgaben die erforderlichen Belege vorhanden sind und ob Kassen- und Kontostände mit den Angaben im Journal übereinstimmen.
Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Mitteilung zu machen, ob sie bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten oder grobe Verstöße gegen die Finanzordnung oder die Vereinssatzung festgestellt haben.
Für Änderungen der Finanzordnung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Die Finanzordnung erlangt mit Beschluß vom 29. Juni 2007 Gültigkeit.